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Satzung



Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Elz e. V.

§ 1      1. Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Elz e. V.

            2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg unter der Nummer
                VR 1179 eingetragen.

            3. Er hat seinen Sitz in Elz.


§ 2      Ziel und Zweck des Vereins
           
            1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
                Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

            2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Garten- und Landschaftspflege, die För-                   derung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, sowie des Natur- und    
                Umweltschutzes.


§ 3      Aufgaben des Vereins
           
            1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
                 Zwecke.

            2. Durchführung von Versammlungen mit Vorträgen und Besprechung, sowie
                Lehrgängen mit praktischen Übungen.

            3. Förderung der Gartenkultur, einschließlich der Obst- und Gemüsekulturen.

            4. Pflege des Blumen- und Pflanzenschmucks in Gärten und Wohnräumen.

            5. Begehung von Gärten und Fluren mit Unterweisungen und Belehrungen.

            6. Durchführung von Ausstellungen und Lehrfahrten.

            7. Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und der Dorfverschönerung.


§ 4      Mitgliedschaft

            1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Die Aufnahme erfolgt
                durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.

            2. Jugendliche können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied 
                 werden.

            3. Beiträge werden erhoben.

4. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in
   
der  Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung, so
    wie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins
.

 
§ 5      Mittel des Vereins
           
            1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
                den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd 
                sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft erlischt:

            1. Durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich
                erfolgen.

            2. Durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied 1 Jahr mit der Beitrags-
                zahlung im Rückstand ist, oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.

                Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung. Bei Wider-
                spruch entscheidet die Hauptversammlung.

            3. Durch Tod.


§ 7      Die Organe des Vereins sind

            1. Vorstand
            2. Mitgliederversammlung


§ 8      Vorstand

            Der Vorstand besteht aus:

            1. Vorsitzenden       2. Vorsitzenden
            1. Kassierer             2. Kassierer
            1. Schriftführer         2. Schriftführer
            1 Fachwart
            3 Beisitzer

            Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.

            Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des
            § 26 BGB. Die Vertretungsmacht hat der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter nur bei
            Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Sie verfügen über die Vereinsmittel in Ausführung
            der Satzung und Beschlüsse der Organe.

            Der Schriftführer oder sein Stellvertreter besorgen die laufenden Geschäfte nach
            Weisung des Vorsitzenden oder Stellvertreters und fertigen die Niederschriften über
            die Vorstandssitzungen und Versammlungen an. Die Niederschriften (Protokolle) 
            sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.

             Der Kassierer oder sein Stellvertreter verwalten die Vereinskasse und erstatten
             hierüber dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht. Die   
            Kassenaufsicht übt der Vorstand aus.

            Der Vorstand wird auf drei Jahres gewählt. In jedem Jahr scheiden 1/3 der Vor-
            standsmitglieder aus. Eine Wiederwahl ist möglich.


§ 9      Jahreshauptversammlung

            Die Jahreshauptversammlung tritt an Stelle der im BGB vorgeschriebenen    
           Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan.   
           Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

            Die Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer        
            Frist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentli-
            chung in der Presse, Rundschreiben und/oder über elektronische Medien.

            Dies muss geschehen:

            1. Auf Verlangen des Vorstandes.
            2. Auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder.
            3. Wenn die Interessen des Vereins es erfordern.

            Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:

            1. Die Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte.
            2. Die Entlastung des Vorstandes.
            3. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (Anträge müssen 8 Tage vor Ver    -
                sammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen).
            4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
            5. Festlegung der Beitragshöhe.
            6. Wahl des Vorstandes.
            7. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (Verfügungsbetrag des  
                Vorstandes).
            8. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, von denen alljähr-   
                lich einer neu zu wählen ist.
            9. Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsaufgaben.
          10. Ausschluss bei Widerspruch.
          11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

            Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden,
            wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Für die Abstimmung reicht die
            einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


§ 10    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden  
           Sowie den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 11    Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Limburg-Weilburg Landesverband
           Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V. (LOGL-Hessen e.V.)
           Die Monatsschrift ist "Der Hessische Obst- und Gartenbau".  

§ 12    Ehrungen
           Die Ehrenmitgliedschaft wird bei Erreichen des 80. Lebensjahres und 
           mindestens 25 Jahren Mitgliedschaft im Obst- und Gartenbauverein Elz e. V. 
           oder bei besonderen Verdiensten im Verein ausgesprochen. Ehrennadeln werden 
           nach den Richtlinien des Landesverbandes vergeben.

§ 13     Auflösung des Vereins

            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
            Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elz, die es unmittelbar
            und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 13. März 2020 beschlossen. 
Die bisherige Satzung vom 6. März 2016 tritt mit dem 13. März 2020 außer Kraft.
Elz, 13. März 2020
 

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